Ausgabe I/2024
Teichgewässer
Auf allen Teichen besteht gemäß Wasserrechtsgesetz ein generelles Fütterungsverbot! (Ausnahme: Futterspirale,
PVA-Säckchen – Wr. Neustädter Kanal D2 anfüttern in geringen Mengen erlaubt!).
Auf allen Teichgewässern ist vor Fischbeginn das Datum in die FISCHTAGE-LISTE pro Revier einzutragen. Es gelten die
Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ u. aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben).
Auf allen Teichgewässern die mit Fahrzeugen befahren werden dürfen, gilt eine maximales Tempo von 10 km/h.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Ausnahme Doblhoffteich, Wr. Neustädter Kanal und Kottingbrunnerteiche.
Oase Teich I und Oase Teich II
Fahrzeuge aller Art sind nur auf den vorgesehenen Parkplätzen innerhalb der Umzäunung abzustellen. Ein Befahren
der Dämme und sonstiger Anlagen mit Fahrzeugen aller Art ist gestattet. Vereinseigene Fahrzeuge sind davon nicht
betroffen!
Parken der Fahrzeuge nur: OASE I (nordseitiger Parkplatz) OASE II (ostseitiger Parkplatz)
Hirschwasser
Fahrzeuge aller Art sind nur auf den Parkplätzen innerhalb der Umzäunung abzustellen. Ein Befahren der Dämme
und sonstiger Anlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Vereinseigene Fahrzeuge sind davon nicht
betroffen. Ausnahme: Zufahrt Parkplatz Ostseite, nur auf der rechten Uferseite.
Bellyboot: Wer mit dem Belly Boot am Hirschwasser fischen möchte, muss sich vorab in unserem Sekretariat
registrieren lassen (= schriftliche Berechtigung).
Waldhofteich
Fahrzeuge aller Art können bei den vorgesehenen Angelplätzen abgestellt werden, jedoch ist darauf zu achten, dass
durch das abgestellte Fahrzeug andere Fahrzeuge nicht behindert werden.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Figur-, Heinzlteich
Parken ist nur auf der vorgesehenen Stellfläche gestattet.
Für die Benützung der WC-Anlage ist ein Schlüssel erforderlich, der für einen Einsatz von € 20,- bei den
Gewässerwarten erhältlich ist.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Karpfenteich, Hechtenteich
Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ u. aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben)
Doblhoffteich
Fischen ist ausnahmslos nur für volljährige Lizenznehmern erlaubt. Während des aktiven Bootsbetriebes ist das
Fischen einzustellen. Wegen des vorhandenen Wassergeflügels ist die Verwendung von an der Wasseroberfläche
schwimmendem Köder nicht gestattet.
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.
Schönauer Teiche I + II + III
Teich I: Wiesenteich rechts der Straße Schönau- Sollenau liegend
Teich II: mittlerer Teich, links der Straße liegend
Teich III: südlich vom Teich I
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Schalbreitenteich
Fahrzeuge aller Art können bei den vorgesehenen Angelplätzen abgestellt werden, jedoch ist darauf zu achten, dass
durch das abgestellte Fahrzeug andere Fahrzeuge nicht behindert werden.
Forellenentnahme: 3 Stk. täglich / 6 Stk. wöchentlich / 60 Stk. jährlich
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.
Am Westufer darf nur mit der Spinnrute gefischt werden (kein stationäres Ansitzangeln zulässig).
Wr. Neustädter Kanal D2 (Teichgewässer)
Kanalhaltung 34 (Brücke Schönauerstrasse) bis Kanalhaltung 13 (Pfaffstätten/Bauhof)
Anfüttern in geringen Mengen gestattet!
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.