Ausgabe I/2024
Ein weidgerechter Angler übt das Fischen unter Vermeidung jedweder Quälerei der Fische aus. Jeder Gedanke an
einen Erwerb mittels seiner Beute soll ihm fern liegen. Es ist daher nicht gestattet, die gefangenen Fische zu
verkaufen bzw. als Handels- oder Tauschobjekte zu verwenden.
Jeder Lizenznehmer des Sportfischereivereins Baden erhält diese Geschäftsordnung und verpflichtet sich damit,
ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Somit verliert die Geschäftsordnung des Sportfischereiverein
Baden (Ausgabe I/2023) ihre Gültigkeit.
Änderungen der Geschäftsordnung, die während des Jahres von der Vereinsleitung mittels Rundschreiben oder
Ergänzungen schriftlich bekannt gegeben werden,sind ein Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Jeder Verstoß
gegen die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes und der Geschäftsordnung des Sportfischereiverein Baden zieht
unter Umständen den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.
Für Arbeiten an den Vereinsgewässern sind von jedem Lizenznehmer unentgeltlich die mittels jährlicher
Rundschreiben bekannt gegebenen Arbeitsstunden zu leisten. Bei Verhinderung ist zeitgerecht beim zuständigen
Gewässerwart die tel. Absage unbedingt erforderlich. Wenn nach mehrmaligen schriftlichen Einladungen die
erforderliche Arbeitsleistung trotzdem nicht erbracht wird, kann eine entsprechende Ersatzzahlung von der
Vereinsleitung bestimmt werden.
Sollte bei Aufnahme eines Lizenznehmers feststehen, dass er nicht in der Lage ist
die vorgegebenen Arbeitsstunden zu erbringen, ist ein Teil der Arbeitsstunden finanziell abzugelten.
Ein Inhaber einer Einfachlizenz hat eine einmalige Einschreibegebühr zu entrichten und kann frühestens nach drei
Fischsaisonen um eine Mehrfachlizenz ansuchen (ausgenommen jugendliche Lizenznehmer). Gemäß der
Vereinsstatuten Pkt. 7.6. gibt es eine einmalige Aufnahmegebühr! Diese kann in Ausnahmefällen lt. Beschluss der
Vereinsleitung in zwei Teilbeträgen entrichtet werden.
Ein Mehrfach-Lizenznehmer hat die Möglichkeit, gegen einen festgelegten Betrag seine Lizenz für maximal drei Jahre
ruhend zu stellen. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Lizenz nicht reaktiviert werden, sind die bis dahin erworbenen
Rechte erloschen. Dieser Umstand ist einem freiwilligen Austritt gleichzusetzen. Zahlungen nach Ablauf dieser Frist
werden als Spenden deklariert, ohne Recht auf Wiedererlangung des innegehabten Status. Zahlungsfrist für die
ruhende Lizenz ist der 30.6. des laufenden Jahres.
Art der Mitgliedschaften (lt. Statuten 2022):
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder: werden vom Vorstand bestimmt – stimmberechtigt
Außerordentliche Mitglieder: Jugendliche u. volljährige Lizenznehmer – nicht stimmberechtigt
Jugendliche Lizenznehmer: vom 10. bis zum vollendeten 20.Lebensjahr (amtliche Fischerkarte erforderlich!)
Volljährige Lizenznehmer: ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
Art der Lizenzen ab 2019:
Jugend Einfachlizenz
Jugend Mehrfachlizenz (*)
Einfachlizenz (ab 20. Lebensjahr)
Mehrfachlizenz (ab 20. Lebensjahr) (*)
(*) inkl. einmaliger Aufnahmegebühr
Allgemeine Bestimmungen
1) Ausübung des Angelsports auf den Vereinsgewässern
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet:
a. sich vor Beginn des Fischens mit den Reviergrenzen der einzelnen Fischereireviere vertraut zu machen.
b. an der Überwachung der Vereinsgewässer mitzuwirken und auftretende Gewässerverunreinigungen,
Fischsterben sowie Fischdiebstähle sofort den zuständigen Gewässerwarten oder einem Mitglied der
Vereinsleitung zu melden.
c. Fischgewässer und Anlagen nicht zu verschmutzen und die Angelplätze sauber zu halten.
d. Das Entzünden von offenem Feuer, z.B. Grillen u.a., ist an Vereinsgewässern verboten.
e. Das selbsttätige Ausschneiden von Fischständen sowie jede Veränderung und Beschädigung der Angelplätze
wie z.B. das Anbohren der Stege ist verboten.
f. Es darf nur mit der erlaubten Anzahl und Art von Angelgeräten und Ködern gefischt werden.
g. Es ist verboten, beim Fischen die gefangenen lebenden Tiere unnötig zu quälen. Ein Fisch ist daher
unmittelbar nach dem Fang entweder schonend ins Wasser rückzusetzen oder bei Entnahme schnellstens zu
töten. Während des Fischens können gefangene Fische in Setzkeschern (Köderfische in Köderfischbehältern)
im Gewässer verwahrt werden. Diese sind sofort in die Lizenz einzutragen und dürfen nicht mehr rückgesetzt
oder ausgetauscht werden.
Ausnahme: Angeeignete Salmoniden sind unmittelbar nach dem Fang zu töten. Sämtliche angeeignete
Fische dürfen ausnahmslos nur weidgerecht getötet vom Gewässer mitgenommen werden. Ein
Lebendtransport (auch von Köderfischen von und zu den Gewässern!) ist untersagt!
h. Beim Fischfang in Fließgewässern muss eine schonende Landung gewährleistet sein.
i. Gefangenen, untermassigen und/oder in der Schonzeit gefangenen Fischen ist der Angelhaken vorsichtig zu
entfernen und diese sofort wieder in das Gewässer rückzusetzen.
Bei verangelten Fischen die das Brittelmaß noch nicht erreicht haben und/oder in der Schonzeit gefangen
wurden, ist das Vorfach abzuschneiden und wieder schonend rückzusetzen. Ein Aneignen solcher Fische ist
gemäß § 12 Absatz 2 des NÖ Fischereigesetz verboten.
Alle Fische, bei denen keine Entnahmeabsicht besteht, sind mit nassen Händen abzuhaken.
j. An den Fischgewässern ist unbedingt Ruhe zu bewahren. Unnötiges Lärmen ist zu unterlassen. Grundsätzlich
ist der Angelplatz beim Fischen nicht zu verlassen. Beim Fischen mit akustischen Bissanzeigern kann der
Angelplatz bis zum nächstgelegenen Angelplatz verlassen werden. Das Überlassen von Angelgeräten an
vereinsfremde Personen ist nicht gestattet.
Ausnahme: Kinder eines volljährigen Lizenznehmers bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres, sowie
Lebensgefährte/in kann ein Angelgerät unter Aufsicht des Lizenznehmers überlassen werden. Jedoch muss
jeder im Besitz einer gültigen NÖ. Fischerkarte sein. Die Anzahl der erlaubten Angelgeräte darf nicht
überschritten werden und die gefangenen Fische zählen zum Entnahmeergebnis des Lizenznehmers.
Auf allen Gewässern des Vereines besteht generelles Badeverbot!
Auf den vereinseigenen Gewässern ist die Mitnahme von Hunden verboten!
Die Verwendung von vereinsfremden Booten, Luftmatratzen etc. ist verboten.
Von Brücken, Mauern, Fischaufstiegshilfen und in Schleusenbereichen, von denen im Unterwasser keine
schonende Landung der Fische möglich ist, ist das Fischen verboten!
2) Mitzuführende Fischereipapiere
Bei der Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern sind unbedingt nachstehende Ausweispapiere mitzuführen:
a. die für das Bundesland Niederösterreich gültige behördliche Fischerkarte; oder eine gleichwertige
anerkannte Fischerkarte (Achtung: Einzahlungsbeleg bitte mitführen)
b. die gültige Fischereilizenz des Sportfischereiverein Baden.
c. „KOMPAKT 2024“ und aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben)
3) Verwendung von Geräten bei der Ausübung der Fischerei
Generell darf auf allen Gewässern des Sportfischereiverein Baden nur mit einem widerhakenlosen Einfachhaken
gefischt werden.
Bei Kunstköder sind 2 widerhakenlose Einfachhaken erlaubt.
In den Fließgewässern WR. NEUSTÄDTER KANAL D1, SCHWECHAT II/2 und I/1a, BADENER MÜHLBACH, TRIESTING
I/4 und I/4a, PIESTING I/8, PIESTING FA I/3 & MYRABACH, MÖDLINGBACH MÖI/1, FISCHA/DAGNITZ C I/5a, sowie in
den Forellengewässern SCHWECHAT I/1, I/2, I/3+SATTELBACH, TRIESTING I/3 und FURTHERBACH TI/3b ist das
Fischen grundsätzlich nur mit 1(einem) sichtbaren Angelgerät gestattet.
Das Mitführen von Unterfänger (Mindestspannweite 38cm), Lösezange, Maßstab, Kugelschreiber etc. ist
verpflichtend!
Fischzeit: vom 16. März bis 31. Dezember, in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach
Sonnenuntergang.
Auf den Teichgewässern OASE I und II, HIRSCHWASSER, WALDHOF, DOBLHOFFTEICH, FIGUR- und HEINZLTEICH,
SCHÖNAU I, II, III & SCHALBREITENTEICH, KARPFEN- und HECHTENTEICH, und WR.NEUSTÄDTER KANAL D2 kann mit 2
(zwei) Angelgeräten, mit je 1 (einem) widerhakenlosen Angelhaken gefischt werden.
Bei der Ausübung der Spinn und Fliegenfischerei darf nur 1 (ein) Angelgerät verwendet werden.
Das Mitführen von Unterfänger, (Mindestspannweite 60cm) Lösezange, Maßstab, Kugelschreiber etc. sowie
Abhakmatte (mind. 90cm x 60 cm) ist bei der Ausübung der Fischerei verpflichtend. Die Benutzung einer
Abhakmatte ist beim stationären Fischen weiterhin verpflichtend, beim Spinn und Fliegenfischen (mobilen Fischen)
nur der Situation angepasst zu verwenden, jedoch nicht verpflichtend.
Fischzeit vom 01.März bis 31.Dezember, durchgehend 24 Stunden, Ausnahme: Schalbreitenteich: Fischzeit vom
16.März bis 31.Dezember, täglich von 06:00 – 22:00
4) Verbotene Köder und Fanggeräte
Teichgewässer:
a) Das Anfüttern ist generell verboten! Das Anlocken auf Teichgewässern ist nur in Form von Futterspirale und/oder
PVA-Säckchen erlaubt. AUSNAHME: am Wr. Neustädter Kanal D2 ist Anfüttern in geringen Mengen gestattet.
b) die Benützung gas- oder elektrobetriebener Köder beim Raubfischfang.
c) das Verwenden von Futterbooten aller Art.
d) die Verwendung von Hechten, Zandern, Karpfen, Schleien, Welsen und Salmoniden als Köderfische.
Fließgewässer: das Fischen mit Brot, Wurst, Käse, Mais, Teigköder und ähnlichem
5) Entnahmebeschränkungen
Es gelten die Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ und aktueller Rundschreiben.
6) Vereinsbrittelmaße und Schonzeiten
Auf allen Vereinsgewässern des Sportfischereiverein Baden gelten nachstehend abweichende Brittelmaße vs. NÖ
Fischereigesetz von 2001:Wels 80cm,Zander 40cm, Hecht 60-80cm, Karpfen 35cm, Huchen 80cm,
Barsch 0-30cm maximale Entnahme – 3Stück jährlich.
Karpfen ab 80 cm, Hecht ab 80 cm und Barsche ab 30 cm sind rückzusetzen.
Entnahmefenster Zander für Schalbreite, Doblhoff & WNK D2: 40 – 65 cm
Störe aller Arten sind ganzjährig geschont und deshalb mit entsprechender Sorgfalt ins Gewässer rückzusetzen.
Regenbogenforelle & Saibling jeweils 30 cm
Äsche & Bachforelle ganzjähriges Entnahmeverbot
Für alle anderen Fischarten gelten die behördlichen Brittelmaße und Schonzeiten.
7) Köderfischfang
Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ist eine tägliche Entnahme von maximal 10 Fischen, Netz und
Daubel sind erlaubte Fanggeräte.
8) Versetzen
Das Versetzen von Fischen innerhalb der Vereinsgewässer und das Besetzen aus fremden Gewässern ist verboten.
9) Fischereilizenz
Für alle Lizenznehmer besteht die Verpflichtung zur laufenden Führung der Fischereilizenz des Sportfischereiverein
Baden. Fische die mitgenommen werden, sind sofort nach dem Fang mittels Kugelschreiber in die Fischereilizenz
einzutragen.
Das Gewicht der mitgenommenen Fische ist nocham FANGTAG nachzutragen!
Am Ende des Jahres ist die Jahresentnahme nach Anzahl und Gewicht in die ENTNAHMELISTE einzutragen. Die
Fischereilizenz ist nach Ablauf der Fischsaison bis zu einem von der Vereinsleitung bekannt gegebenen Termin
abzugeben (nicht mittels Post zu senden!).
Auf allen Teichgewässern ist das Schuppen und Ausnehmen von Fischen verboten.
Jeder Lizenznehmer hat seinen Abfall bei Verlassen des Gewässers mitzunehmen. Nach Ankunft und Verlassen des
Grundstückes sind die Einfahrtstore/Schranken sofort zu schließen. Derjenige Lizenznehmer, welcher als letzter das
Grundstück verlässt, hat auch das Einfahrtstor/Schranken zu versperren.
10) Fischen bei Eisbildung
Die Fischerei darf nur ausgeübt werden, wenn der Fisch über eine eisfreie Fläche im Uferbereich gelandet werden
kann.
11) Kontrollen
Die Fischereiaufseher /Gewässerwarte sind berechtigt und verpflichtet, die Eintragungen in den Lizenzen zu
kontrollieren und gegebenenfalls Eintragungen durchzuführen.
Entnahmeergebnisse und die Fischtageliste sind über Aufforderung der Fischereiaufseher und Gewässerwarte
vorzuzeigen. Den Anweisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, bei Aufforderung eine Rucksack- und oder Fahrzeugkontrolle zuzulassen. Bei
Verstößen eines Lizenznehmers gegen die Bestimmungen des NÖFG oder der vom Verein erlassenen
Geschäftsordnung ist die Lizenz einzuziehen und der Vereinsleitung zu übergeben.
12) Betreten von Privatgrundstücken
Alle Lizenznehmer dürfen Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke gemäß § 25 NÖFG 2001 (Absatz 2) zum
Fischen und zur Beaufsichtigung des Fischwassers in unvermeidbarem Ausmaß betreten. Dabei ist mit angemessener
Vorsicht und ohne Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen. Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken
nicht möglich (z.B. bei eingezäunten Grundstücken), so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung bei
Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten gestattet.
Ein Schaden, der in Ausübung des Angelsportes verursacht wurde, ist vom Verursacher dem Grundstückseigentümer
oder Nutzungsberechtigten zu ersetzen. Für Unfälle, Schäden, die der Fischereiausübende beim Betreten dieser
Grundstücke erleidet, haftet dieser selbst.
13)Übertretungen
Bei Nichteinhaltung des NÖ Fischereigesetz von 2001 sowie die Nichtbeachtung der in den Vereinsstatuten und der
Geschäftsordnung des Sportfischereiverein Baden festgesetzten Bestimmungen, haben die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens nach den Vereinsstatuten und unter Umständen eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde zur
Folge.
Teichgewässer
Auf allen Teichen besteht gemäß Wasserrechtsgesetz ein generelles Fütterungsverbot! (Ausnahme: Futterspirale,
PVA-Säckchen – Wr. Neustädter Kanal D2 anfüttern in geringen Mengen erlaubt!).
Auf allen Teichgewässern ist vor Fischbeginn das Datum in die FISCHTAGE-LISTE pro Revier einzutragen. Es gelten die
Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ u. aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben).
Auf allen Teichgewässern die mit Fahrzeugen befahren werden dürfen, gilt eine maximales Tempo von 10 km/h.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Ausnahme Doblhoffteich, Wr. Neustädter Kanal und Kottingbrunnerteiche.
Oase Teich I und Oase Teich II
Fahrzeuge aller Art sind nur auf den vorgesehenen Parkplätzen innerhalb der Umzäunung abzustellen. Ein Befahren
der Dämme und sonstiger Anlagen mit Fahrzeugen aller Art ist gestattet. Vereinseigene Fahrzeuge sind davon nicht
betroffen!
Parken der Fahrzeuge nur: OASE I (nordseitiger Parkplatz) OASE II (ostseitiger Parkplatz)
Hirschwasser
Fahrzeuge aller Art sind nur auf den Parkplätzen innerhalb der Umzäunung abzustellen. Ein Befahren der Dämme
und sonstiger Anlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Vereinseigene Fahrzeuge sind davon nicht
betroffen. Ausnahme: Zufahrt Parkplatz Ostseite, nur auf der rechten Uferseite.
Bellyboot: Wer mit dem Belly Boot am Hirschwasser fischen möchte, muss sich vorab in unserem Sekretariat
registrieren lassen (= schriftliche Berechtigung).
Waldhofteich
Fahrzeuge aller Art können bei den vorgesehenen Angelplätzen abgestellt werden, jedoch ist darauf zu achten, dass
durch das abgestellte Fahrzeug andere Fahrzeuge nicht behindert werden.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Figur-, Heinzlteich
Parken ist nur auf der vorgesehenen Stellfläche gestattet.
Für die Benützung der WC-Anlage ist ein Schlüssel erforderlich, der für einen Einsatz von € 20,- bei den
Gewässerwarten erhältlich ist.
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Karpfenteich, Hechtenteich
Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ u. aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben)
Doblhoffteich
Fischen ist ausnahmslos nur für volljährige Lizenznehmern erlaubt. Während des aktiven Bootsbetriebes ist das
Fischen einzustellen. Wegen des vorhandenen Wassergeflügels ist die Verwendung von an der Wasseroberfläche
schwimmendem Köder nicht gestattet.
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.
Schönauer Teiche I + II + III
Teich I: Wiesenteich rechts der Straße Schönau- Sollenau liegend
Teich II: mittlerer Teich, links der Straße liegend
Teich III: südlich vom Teich I
Gästekarten können von volljährigen Lizenznehmern bei den Gewässerwarten sowie über das Büro in Kottingbrunn
(Voranmeldung unbedingt erforderlich) gegen Entgelt bezogen werden, Voraussetzung gültige NÖ Fischerkarte.
Schalbreitenteich
Fahrzeuge aller Art können bei den vorgesehenen Angelplätzen abgestellt werden, jedoch ist darauf zu achten, dass
durch das abgestellte Fahrzeug andere Fahrzeuge nicht behindert werden.
Forellenentnahme: 3 Stk. täglich / 6 Stk. wöchentlich / 60 Stk. jährlich
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.
Am Westufer darf nur mit der Spinnrute gefischt werden (kein stationäres Ansitzangeln zulässig).
Wr. Neustädter Kanal D2 (Teichgewässer)
Kanalhaltung 34 (Brücke Schönauerstrasse) bis Kanalhaltung 13 (Pfaffstätten/Bauhof)
Anfüttern in geringen Mengen gestattet!
Achtung: ganzjähriges Verbot der Verwendung von Köderfischen oder Köderfischteilen. Weiters gibt es ein
Entnahmefenster beim Zander von 40 – 65 cm.
Fließgewässer
Auf allen Fließgewässern ist vor Fischbeginn das Datum in die FISCHTAGE-LISTE pro Revier einzutragen. Es gelten die
Bestimmungen laut „KOMPAKT 2024“ u. aktuelle Bestimmungen (siehe Rundschreiben).
Bachforelle & Äsche sind ganzjährig gesperrt.
Reviergrenzen sind mit Reviertafeln Anfang und Ende gekennzeichnet.
Wr. Neustädter Kanal D1: (Fließgewässer)
Wr. Neustadt bis Kanalhaltung 35 (Brücke Schönauerstrasse).
Triesting I/4a
Wehranlage Dornau bis Gemeindegrenze Münchendorf / Achau.
Alle frei zugänglichen Werkskanäle können befischt werden. Der Feller-Unterwerkskanal in Günselsdorf (vom
Turbinenausgang bis zur Hainfelder Bundesstraße) ist nur vom Flussbett aus zu befischen.
Schwechat II/2
Wehranlage St. Helena bis Gemeindegrenze Laxenburg (Reviertafeln).
Alle Zugerinne oberhalb des Hörmbach sind nicht zu befischen.
Schwechat I/1a
100m Flussabwärts der A2 bis auf Höhe Seedörfl
maximal 15 Fischtage in der Saison
Badener Mühlbach
Wehranlage St. Helena bis Gemeinde Laxenburg (Einfriedung Schlosspark).
Das Fischen in der Wassergasse sowie am Josefsplatz ist verboten.
Piesting FA I/8
Von der A3 in Ebreichsdorf bis zur Gemeindegrenze Schranawand
Die Strecke im Schlosspark Ebreichsdorf darf nicht befischt werden.
Mödlingbach MÖ I/
Von Autobahnbrücke Sparbach bis Bauhof Gaaden (Reviertafeln), sämtliche anderen Zugerinne sind als
Aufzuchtbäche nicht zu befischen.
Maximal 15 Fischtage in der Saison.
Fischa-Dagnitz C 1/5a
Brücke B60 unter UNTERWALTERSDORF bis B10 bei Schwadorf
Maximal 15 Fischtage in der Saison und nur für ordentliche Mitglieder zu befischen.
Reisenbach C I/5b
Dient nur zur Aufzucht
Fly-Only Reviere
Die für die Friedfischgewässer geltende Geschäftsordnung ist auch für die Fly-Only Reviere bindend. Zu diesen
Bestimmungen sind zusätzlich noch die nachstehenden Sonderregelungen zu beachten:
Bachforelle & Äsche sind ganzjährig gesperrt.
Entnahmebeschränkung: siehe Bestimmungen der Forellen Reviere
Köderfischfang: Ganzjährig verboten
Erlaubte Köder: Fliege, Nymphe, Streamer und Obstköder
Schwechat I/1, I/2, I/3
Schwechat I/1
Wehranlage St.Helena bis Reviertafel bei Furt. Der Purbach ist Aufzuchtstrecke, daher zum Fischen gesperrt!
Schwechat I/2
Reviertafel bei Furt bis Einmündung des Sattelbaches.
Schwechat I/3
Einmündung Sattelbach bis Klausen Leopoldsdorf, Brücke über die Schwechat Richtung Lammerau
Sattelbach
Von Schwechatmündung I/2 bis Fallstufe nach Autobahn Brücke A21. Alle Zugerinne sind als Aufzuchtbäche gesperrt.
Im Bereich des Stiftes Heiligenkreuz (mit orangen Tafeln gekennzeichnet) besteht ein Fischfangverbot.
Sattelbach ab 16. September bis Jahresende gesperrt!
Triesting I/3 & Furtherbach
Triesting I/3
Wehr Taßhof bis Gemeindegrenze Fahrafeld Pottenstein, der Nöstach- und Neuhauser Bach sind gesperrt
Furtherbach TI/3b
Von Staffgrabenbrücke bis Mündung in Triesting
Der Steinwandgraben ist Aufzuchtstrecke und so wie alle Nebengerinne zum Fischen gesperrt.
Gültigkeit bis auf Widerruf! Furtherbach ab 16. September bis Jahresende gesperrt!
Triesting I/4
Kupferhammer Brücke, Grenzgasse bis Wehranlage Dornau.
Piesting FA I/3 & Myrabach
Wehrpolster Kohlhofmühle in Pernitz bis zur Wehr der Sägemühle Zenz in Oed. Die auf dem Firmengelände der Fa. Essity
befindlichen Fließstrecken der Piesting und des Werkskanals dürfen nicht betreten und befischt werden.
Reviergrenzen Myrabach:
Einmündung in die Piesting in Pernitz bis zum Stauweiher beim Gasthof Karnerwirt in Thal.
Alle Nebenbäche und der Myrabach oberhalb des Gasthofs Karnerwirt sind Schonstrecken und nicht zu befischen.
Die beiden Stauweiher beim Gasthof Myrastubn in Muggendorf und beim Gasthof Karnerwirt in Thal sind nur wochentags
befischbar. An Sa/So und Feiertagen darf hier nicht gefischt werden.
Nur maximal 15 Fischtage in der Saison und nur für ordentliche Mitglieder zu befischen.
Bei Regenbogenforellen gilt ein Entnahmefenster 30-40cm.
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Sportfischereiverein Baden
Für den Inhalt verantwortlich: Vereinsleitung des Sportfischereiverein Baden